Milog und ausländische Mitarbeiter

Wir helfen Ihnen bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten nach dem Milog für Ihre Arbeiter, die bei uns übernachten.
Wenn sie in der Baubranche tätig sind, müssen Sie daher für alle Mitarbeiter diese Pflichten erfüllen.
Die vollständige Liste aller Branchen finden Sie auf Seite 3 von dieser Seite.

Wir erstellen in Troisdorf die notwendigen Listen für Ihre Mitarbeiter und senden Sie Ihnen oder Ihrem deutschen Auftraggeber.
Das machen wir für nur 22€ pro Liste und 100€ pauschal für die An- und Abfahrt im Rheinland


(hier einen Link zur Homepage von Nordrhein-Westfalen hinterlegen)
Für den Rest von Deutschland müssen wir schauen, was machbar ist.

In diesem Preis ist der Versand an Sie oder Ihren Kunden bereits enthalten.

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Den Rest machen wir für Sie!


Mindestlohngesetz Dokumentationspflicht

Hier eine Arbeitshilfe der IHK München:

Eine Dienstleistung, die nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt wird, sondern sich der Unternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedient. Der Einsatz des Subunternehmers müsste dann für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.

Somit würde der Bau einer eigenen Lagerhalle, die Betreibung einer Kantine für die eigenen Mitarbeiter oder die Reparatur der IT-Anlage nicht unter die Generalunternehmerhaftung fallen, weil damit keine Einnahmen erzielt und auch nicht eigene Aufträge abgearbeitet werden.
Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, aufgrund der nur entsprechenden Anwendung und der Tatsache, dass das MiLoG branchenunabhängig gilt, sei von einer umfassenden Auftraggeberhaftung auszugehen.
Für die Details muss man leider die Rechtsprechung abwarten.

WELCHE DOKUMENTATIONSPFLICHTEN BESTEHEN?
Arbeitszeitnachweis für bestimmte Wirtschaftsbereiche und geringfügig Beschäftigte

Der Arbeitgeber muss ab sofort Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für folgende Arbeitnehmer aufzeichnen (§ 17 MiL oG):

- Baugewerbe, - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

In diesen Wirtschaftsbereichen müssen auch Entleiher die Arbeitszeit von bei ihnen tätigen Leiharbeitnehmern aufzeichnen.
Die Aufzeichnung muss spätestens innerhalb einer Woche nach der Arbeitsleistung erfolgen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Quelle Bundesarbeitsministerium:

§ 17 MiLoG - Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns


Abschnitt 3 (Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden)


(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern.

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